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NWB direkt Nr. 30 vom Seite 4

Rechtsschutz gegen Außenprüfung bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern

Neue klarstellende Rechtsprechung des BFH

Dr. Alois Th. Nacke

Gegen die Prüfungsanordnung kann sich der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nach einer neuen Entscheidung des BFH ( ) nicht mit dem Argument wenden, er habe eine berufliche Verschwiegenheitspflicht zu beachten. Er hat auch nicht im Zeitpunkt des Erlasses einer Prüfungsanordnung den Anspruch darauf, dass keine Kopien oder Kontrollmitteilungen durch das Finanzamt gefertigt werden. Eine entsprechende schriftliche, verbindliche Bestätigung seitens der Betriebsprüfung kann er nicht geltend machen.

Anordnung der Außenprüfung

Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand. Er erhielt für die Streitjahre 1998 und 1999 die Anordnung einer Außenprüfung. Gegen die Anordnung legte der Kläger mit der Begründung Einspruch ein, die Prüfungsanordnung würde gegen seine berufliche Verschwiegenheitspflicht und das sich daraus ableitende Auskunftsverweigerungsrecht verstoßen. Außerdem bat er um die Erteilung einer schriftlichen und verbindlichen Bestätigung der Betriebsprüfung, dass diese keine Kopien und Kontrollmitteilungen fertigen werde. Solange er eine ...