Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietrecht | Kein (Sonder-)Kündigungsrecht für Erben eines GbR-Gesellschafters
Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer GbR treten die Erben in die fortbestehende Abwicklungsgesellschaft, die bis zur Auseinandersetzung und Abwicklung ihrer sämtlichen Vertragsbeziehungen besteht, mit allen Rechten an die Stelle des Erblassers ein. Insoweit gibt die Auflösung einer Gesellschaft aber kein außerordentliches Lösungs- oder Umgestaltungsrecht in Bezug auf bestehende Miet- bzw. Schuldverhältnisse. Ebenso wenig können sich die Erben auf das mietvertragliche Sonderkündigungsrecht (§ 580 BGB) berufen, da dieses beim Tod eines GbR-Gesellschafters unanwendbar ist und nur den Tod einer natürlichen Person als Partei des Mietverhältnisses regelt ().