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OLG Brandenburg 02.04.2008 3 U 103/07, NWB 29/2008 S. 232

Mietrecht | Kein (Sonder-)Kündigungsrecht für Erben eines GbR-Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer GbR treten die Erben in die fortbestehende Abwicklungsgesellschaft, die bis zur Auseinandersetzung und Abwicklung ihrer sämtlichen Vertragsbeziehungen besteht, mit allen Rechten an die Stelle des Erblassers ein. Insoweit gibt die Auflösung einer Gesellschaft aber kein außerordentliches Lösungs- oder Umgestaltungsrecht in Bezug auf bestehende Miet- bzw. Schuldverhältnisse. Ebenso wenig können sich die Erben auf das mietvertragliche Sonderkündigungsrecht (§ 580 BGB) berufen, da dieses beim Tod eines GbR-Gesellschafters unanwendbar ist und nur den Tod einer natürlichen Person als Partei des Mietverhältnisses regelt ().