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Doppelbesteuerung | Informationsaustausch nach dem DBA Indien
Art. 26 DBA Indien enthält nur die sog. kleine Auskunftsklausel, wonach nur Auskünfte erbeten oder erteilt werden können, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind. Nunmehr ist mit Indien entsprechend Ziffer 7 des Protokolls zum DBA eine allgemeine Gegenseitigkeitsvereinbarung nach § 117 Abs. 3 AO worden, die einen umfassenden Informationsaustausch erlaubt ( IND/07/10001 NWB VAAAC-83370).