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Umfang der Festsetzungsverjährung bei hinterzogenen Mineralölsteuern
Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern tritt nicht nur hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen der ermäßigten Steuer für Heizgas und der höheren ermäßigten Steuer zur Verwendung als Treibgas ein, sondern für den vollen Steuerbetrag, der ausgelöst wird, wenn das Flüssiggas abweichend vom Verwendungszweck verwendet wird. Die Hinterziehung erfasst nur den Steuerbetrag, der durch die Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung des jeweiligen Steuerpflichtigen verkürzt worden ist. Ist eine Steuerfestsetzung aus anderen Gründen darüber hinaus unzutreffend, ist also das Verhalten der Steuerpflichtigen nicht kausal für die zu niedrige Steuerfestsetzung, liegt insoweit keine Hinterziehung vor.