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Selbständiger Buchhalter als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater kein Freiberufler
Selbständige Buchhalter, die für einen Steuerberater als freie Mitarbeiter etwa Steuererklärungen erstellen, sind keine Freiberufler, sondern unterliegen der Gewerbesteuer. Dies hat der bekräftigt. Der Grund: Viele der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe wie Steuerberater oder Rechtsanwalt erfordern eine staatliche Genehmigung. Daher können nach Ansicht des BFH nur solche Tätigkeiten mit den Katalogberufen vergleichbar und damit gewerbesteuerfrei sein, die ebenfalls eine staatliche Genehmigung benötigen. Da dies bei selbständigen Buchhaltern nicht der Fall ist, hat das FA den GewSt-Messbescheid zu Recht erlassen. Der BFH lehnt es ab, seine Rechtsprechung zur Ähnlichkeit von Heilhilfsberufen mit dem Beruf des Heilpraktikers zu übertragen, denn ...