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Keine zehnjährige Festsetzungsverjährung bei „Steuerhinterziehung mit Selbstschädigung”
Die zehnjährige Festsetzungsverjährung für Steuerhinterziehungen gilt nicht, wenn der Steuerhinterzieher aufgrund der – bislang unterbliebenen – Anrechnung von Zinsabschlagsteuer einen Steuerstattungsanspruch geltend machen will. Ein solcher Erstattungsanspruch muss nach dem innerhalb der regulären vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist geltend gemacht werden.
I. Sachverhalt
Der Kläger erklärte in seiner 1998 beim FA abgegebenen Einkommensteuererklärung für 1997 keine Zinsen, sondern gab an, Einnahmen aus Kapitalvermögen von weniger als 12.000 DM erhalten zu haben. Tatsächlich hatte er jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. von 34.443 DM erzielt. Davon war Kapitalertragsteuer (KESt) von 12.438,66 DM sowie Körperschaftsteuer (KSt) von 711,43 DM einbehalten worden.
Im Dezember 2004 erstattete der Kläger Selbstanzeige und erklärte seine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach bzw. reichte die Steuerbescheinigungen über die einbehaltene KESt sowie KSt ein. Nach einer Probeberechnung des FA hätten die Einkünfte aus Kapitalvermögen zwar zu einer höheren Einkommensteuer von 5.706 DM geführt; aufgrund der An...