SEAG § 58

Abschnitt 8: Schlussbestimmungen [1]

§ 58 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes [2]

§ 47 Absatz 4a und § 53 Absatz 1 in der jeweils ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte und Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.

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VAAAC-83733

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 zu Abschnitt 8 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 58 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. .