SEAG § 57

Abschnitt 8: Schlussbestimmungen [1]

§ 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz [2]

(1) 1§ 53 in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 53 in der bis einschließlich geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

(2) 1§ 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals ab dem anzuwenden. 2§ 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem bestellt worden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAC-83733

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 zu Abschnitt 8 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 57 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .