SEAG § 45
Abschnitt 4: Aufbau der SE
Unterabschnitt 2: Monistisches System
§ 45 Bestellung durch das Gericht
1Fehlt ein erforderlicher geschäftsführender Direktor, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. 2§ 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
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VAAAC-83733