SEAG § 23

Abschnitt 4: Aufbau der SE

Unterabschnitt 2: Monistisches System

§ 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1)  1Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. 3Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital


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bis zu       
1 500 000 Euro
      neun,
von mehr als      
1 500 000 Euro
      fünfzehn,
von mehr als      
10 000 000 Euro
      einundzwanzig.

(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
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VAAAC-83733