SEAG § 23
Abschnitt 4: Aufbau der SE
Unterabschnitt 2: Monistisches System
§ 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. 3Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
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| bis
							 zu        | 1 500 000 Euro |       neun, | 
| von mehr als       | 1 500 000 Euro |       fünfzehn, | 
| von mehr
							 als       | 10 000 000 Euro |       einundzwanzig. | 
(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
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  VAAAC-83733