SEAG § 19

Abschnitt 4: Aufbau der SE

Unterabschnitt 1: Dualistisches System

§ 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan

Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAC-83733