SEAG § 19
Abschnitt 4: Aufbau der SE
Unterabschnitt 1: Dualistisches System
§ 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
Fundstelle(n):
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VAAAC-83733