SEAG § 18
Abschnitt 4: Aufbau der SE
Unterabschnitt 1: Dualistisches System
§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.
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VAAAC-83733