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Umsatzsteuer | Durchschnittssatzbesteuerung bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform
§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden (Bezug: § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999; Art. 25 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG enthält keine Ermächtigung für eine Ausnahme von der Pauschalregelung. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verbietet auch eine solche nationale Ausnahmeregelung, da eine unterschiedliche Behandlung von Unternehmen/Unternehmen, die gleichartige Umsätze bewirken, nicht zulässig ist. Die Rechtsform eines Unternehmens stellt deshalb keinen Ausschlussgrund dar. Im Streitfall waren deshalb die Umsätze einer eingetragenen Genossenschaft, d...