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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Windkraftanlage
Beabsichtigt die Finanzverwaltung, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für eine Windkraftanlage entgegen Ziffer 3.1.5. der AfA-Tabelle für Anlagegüter zu bemessen – im Streitfall 20 Jahre anstatt 16 Jahre –, hat sie gem. rkr. NWB GAAAC-73924 (EFG 2008 S. 836) die hierfür sprechenden Gründe substantiiert vorzutragen. Hierfür genügt es nicht, wenn sie sich auf Tz. 5b der allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen beruft, wenn es sich bei der die Windkraftanlage betreibenden Gesellschaft – nach den Feststellungen des FG – in tatsächlicher Hinsicht nicht um eine Verlustzu S. 523weisungsgesellschaft handelt, weil sie die Voraussetzungen beider Regelbeispiele des § 2b EStG nicht erfüllt und sie auch im Übrigen nicht als Verlustzuweisungsgesellschaft angesehen we...