Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertungseinheiten aus gemeinsam genutzten Vermögensgegenständen auch nach dem BilMoG-RegE?
Der Einzelbewertungsgrundsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB dient nach h. M. zum einen der Objektivierung, da unterstellt wird, dass die Werte einzelner Vermögensgegenstände und Schulden zuverlässiger ermittelbar sind als der Wert des gesamten Unternehmens oder von abgrenzbaren Teilen des Unternehmens . Vor allem aber verhindert er die Verrechnung unrealisierter Wertminderungen bei einem Vermögensgegenstand mit unrealisierten Wertsteigerungen bei anderen Vermögensgegenständen und ermöglicht damit die imparitätische Erfassung von unrealisierten negativen und positiven Erfolgsbeiträgen nach §§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB. Damit dient der Einzelbewertungsgrundsatz nach HGB vornehmlich dem Gläubigerschutz. Wie von allen anderen allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des § 252 Abs. 1 HGB kann nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen vom Einzelbewertungsgrundsatz abgewichen werden. S. 502
Welche Änderungen gegenüber dem BilMoG-RefE haben sich bei den Bewertungseinheiten bei gemeinsam genutzten Vermögensgegenständen ergeben?
Wo spielen Bewertungseinheiten eine große Rolle?
Können dabei Bewertungseinheiten nach allgemeinen handelsbilanziellen Grundsätzen gebildet werden?
I. Gemeinsam genutzte Vermögensgegenstände im BilMoG
Mit dem Referentenentwurf (RefE) eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes