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Bilanzierung eigener Anteile nach dem BilMoG-RegE
Die durch den BilMoG-RegE geplanten Vorschriften sehen Änderungen bezüglich der bilanziellen Abbildung von eigenen Anteilen vor. Danach sind zurückgekaufte eigene Anteile auf der Passivseite vom Eigenkapital abzusetzen (vgl. § 272 Abs. 1a HGB-E). Die bisher regulär vorgesehene Aktivierung der erworbenen Anteile und die korrespondierende Bildung einer ‚Rücklage für eigene Anteile‘ wurden damit gestrichen. In diesem Zusammenhang steht auch die Aufhebung von § 265 Abs. 3 Satz 2 HGB sowie die (redaktionelle) Änderung von § 266 Abs. 2 Buchst. B Nr. III HGB und § 266 Abs. 3 Buchst. A Nr. III. 2. HGB sowie die Neufassung von § 272 HGB und § 301 Abs. 4 HGB. Damit soll die Bilanzierung eigener Anteile vereinfacht werden . Gleichzeitig wird mit § 272 Abs. 1b HGB-E (erstmals) eine gesetzliche Vorschrift zur handelsbilanziellen Abbildung der Veräußerung eigener Anteile in das HGB eingeführt. Darüber hinaus werden weitere den Ausweis eigener Anteile betreffende redaktionelle Änderungen/Anpassungen im HGB, AktG und GmbHG vorgenommen.
Wie erfolgt die bilanzielle Behandlung eigener Anteile nach BilMoG?
Welche Folgerungen ergeben sich daraus für die Bilanzanalyse?
Welche Fragen sind noch offen?