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Verbilligte Überlassung von Berufsbekleidung: Keine Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage
Die verbilligte Überlassung von Arbeitskitteln und -jacken unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999), wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Der Kläger war im Urteilsfall Organträger einer GmbH. Die GmbH stellte den bei ihr beschäftigten Metzgern und Verkäuferinnen Arbeitskittel und -jacken zur Verfügung, die mit einem aufgestickten Emblem der GmbH versehen waren. Die GmbH mietete die Kleider von einem Serviceunternehmen an, das auch die Reinigung und den Austausch der Arbeitsbekleidung übernahm. Aus den Rechnungen des Serviceunternehmens machte der Kläger den Vorsteuerabzug geltend. Die Arbeitnehmer waren arbeitsvertraglich verpflichtet, die Jacken und Kittel während der Arbeitszeit zu tragen. Aufgrund hygienerechtlicher Bestimmungen wurden die Kleider stets im Betrieb der GmbH aufbewahrt.
Für die Überlassung und die Reinigung der Arbeitskleidung behielt die GmbH Arbeitslohn ein. Den einbehaltenen Arbeitslohn behandelte sie als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das FA fest, dass die Arbeitnehmer der GmbH für die Bereitstellung und die Reinigung der Arbeitskleidung z...