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BBEV Nr. 14 vom

Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind keine Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Dr. Jürgen Heidenreich

Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind gem. § 12 Nr. 3 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Dieser Vorschrift zufolge dürfen Steuern vom Einkommen und steuerliche Nebenleistungen – zu denen auch Zinsen nach § 3 Abs. 4 AO gehören – die Steuer nicht mindern. § 12 Nr. 3 EStG ist auch nicht gegenüber dem Werbungskostenabzug nachrangig anzuwenden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Stpfl. die Nachzahlungen aus Guthaben geleistet hat, die ausdrücklich hierfür vorgehalten wurden. So hat das FG Köln mit (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 33/07) entschieden.

I. Sachverhalt

Ein Stpfl. legte für evtl. Einkommensteuernachzahlungen Geldbeträge auf Termingeldkonten zurück und erzielte hieraus Kapitaleinkünfte. Diese versteuerte er ordnungsgemäß. Im Gegenzug verlangte er den Abzug der zu leistenden Zinsen für die Steuernachzahlungen. Als Begründung führte er an, dass die Zinseinnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Nachzahlungszinsen stünden; die Termingeldkonten waren bei der Bank sogar entsprechend dem beabsichtigten Verwendungszweck für Steuerzahlungen gekennzeichnet. Wäre die Einkommensteuer von vornherein in richtiger Höhe fes...