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Informationsaustausch nach dem deutsch-indischen DBA
Das (IV B 4 - S 1301 - IND /07/10001) mitgeteilt, dass mit Indien eine Erweiterung des Informationsaustausches vereinbart worden ist. Art. 26 des deutsch-indischen DBA enthält nur die sogenannte kleine Auskunftsklausel, wonach nur Auskünfte erbeten oder erteilt werden können, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind. Nunmehr ist mit Indien entsprechend Ziff. 7 des Protokolls zum DBA eine allgemeine Gegenseitigkeitsvereinbarung nach § 117 Abs. 3 AO getroffen worden, die einen umfassenden Informationsaustausch erlaubt.