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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei grenzüberschreitenden Vertreterverträgen
Rechtsvergleich Deutschland, Frankreich und Großbritannien – Konsequenzen für die Steuerplanung im internationalen Konzern
Die Bestimmung von Verrechnungspreisen bei Restrukturierungen von Konzernen hat durch die Änderungen des § 1 AStG weiter an Bedeutung gewonnen. Um die Höhe einer Kompensation für die Kündigung von Vertriebsverträgen zu bestimmen, orientieren sich fremde Dritte am unabdingbaren Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Damit ist diese Regelung auch steuerlich bei der Bestimmung eines Fremdvergleichs bei entsprechenden konzerninternen Sachverhalten maßgeblich. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist durch § 89b HGB gesetzlich definiert und durch umfangreiches Richterrecht konkretisiert worden. Damit ist ein externer Preisvergleich i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG möglich. Die Bestimmung eines Entgelts nach den Bewertungsgrundsätzen des § 1 Abs. 3 Satz 5 (sog. hypothetischer Fremdvergleich) i. V. mit § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG (Bewertung aufgrund von Mindest- und Höchstpreisen mittels Planrechnungen) scheidet bei der alleinigen Übertragung eines Kundenstamms als immaterielles Wirtschaftsgut aus. Davon geht wohl auch § 1 Abs. 7 Entwurf Funktionsverlagerungsverordnung (BR-Drucks. 352/08 vom ) aus.
Schwierigkeiten bestehen, den angemessenen Ausgleichsanspruch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen im intern...