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Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz als Voraussetzung für Kindergeldgewährung
Die Ausbildungsbereitschaft muss nach der Rechtsprechung des BFH durch belegbare Bemühungen objektiviert sein. Der Nachweis durchgängiger Bewerbungen ist erforderlich, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich ist, dass auf einen Zeitraum, in dem sich ein Kind um eine Ausbildungsstelle bemüht hat, ein Zeitraum folgen kann, in dem – z. B. aus Frustration – keine weiteren Bemühungen stattfinden.