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BMF 24.06.2008 IV B 4 - S 1301 - IND/07/10001, NWB direkt 28/2008 S. 5

Informationsaustausch nach dem DBA Indien

Art. 26 DBA Indien enthält nur die sog. kleine Auskunftsklausel, wonach nur Auskünfte erbeten oder erteilt werden können, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind. Nunmehr ist mit Indien entsprechend Ziffer 7 des Protokolls zum DBA eine allgemeine Gegenseitigkeitsvereinbarung nach § 117 Abs. 3 AO getroffen worden, die einen umfassenden Informationsaustausch erlaubt.