Leistungsaustausch zwischen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und der „Blutspendedienst Hessen des Deutschen Roten Kreuzes GmbH”
Bezug:
Die Blutspendedienst Hessen des DRK gemeinnützige Gesellschaft mbH hält außerhalb seines Sitzes Blutspendetermine ab und wird dabei von dem DRK-Landesverband sowie dessen regionalen Gliederungen (Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsvereine) unterstützt. Die DRK-Untergliederungen werden dabei in folgenden Bereichen tätig: Werbung, Herrichtung der Räumlichkeiten für den Blutspendetermin, Registrierung der Spender, Hilfen bei der Blutentnahme, Versorgung, Betreuung und Beköstigung der Spender nach der Blutentnahme, Aufräumarbeiten, Personalgestellung und Verwaltung. Dafür erhalten sie von der GmbH pro Spender und Termin einen gewissen Geldbetrag.
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung dieser Leistungen der regionalen Gliederungen des DRK im Rahmen der Blutspendetermine gelten die gleichen Grundsätze wie für die Umsatzbesteuerung der politischen Parteien (siehe , USt-Kartei OFD Ffm. zu § – 2 S 7104 – Karte 7).
Danach liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen den DRK-Gliederungen und der „Blutspendedienst Hessen der DRK GmbH„ vor, die Zahlungen der GmbH anlässlich der Blutspendetermine unterliegen der Umsatzsteuer. Sie sind auch steuerpflichtig.
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG ist nicht anwendbar, da die Unmittelbarkeit der Leistung gegenüber dem nach Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis (Buchstabe b der Vorschrift) nicht gegeben ist. Der tatsächliche Leistungsempfänger ist die GmbH (vgl. BStBl. 1991 II S. 157, BStBl. 1990 II S. 98). Eine allenfalls mittelbare Begünstigung reicht für die Annahme der Steuerbefreiung nicht aus. Dies hat der (BStBl. 1996 II S. 366) bestätigt.
Nach der Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Leistungen der regionalen Gliederungen des DRK als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu beurteilen (vgl. hierzu , KSt-Kartei OFD Ffm. zu § 5 Karte H 169). Die “Hilfeleistungen bei Blutspendeterminen“ sind daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Die anders lautende Auffassung, dass auf die Leistungen der Regelsteuersatz anzuwenden ist, wird insoweit nicht mehr aufrechterhalten.
Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 12 Abs. 1 – S 7210 – Karte 4) wird hiermit ersatzlos aufgehoben. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.
OFD Frankfurt/M. v. - S
7100 A 144 - St 11
Fundstelle(n):
YAAAC-83369