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KSR Nr. 7 vom Seite 7

Behandlung von Umsatzsteuerforderungen bei Masseunzulänglichkeit

Eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeit von Steuerforderungen und Verbindlichkeiten

Dr. Christof Schiller

In massearmen Insolvenzverfahren können Neuforderungen, die erst nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, nicht zur Aufrechnung gestellt werden. Auch eine Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch, der sich aus einer anteiligen Verwaltervergütung für den Zeitraum bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit ergibt, ist nicht zulässig, wenn eine entsprechende Teilvergütung vom Insolvenzgericht nicht festgesetzt worden ist.

S. 8

Masseunzulänglichkeit und Massearmut

Das Gesetz unterscheidet in den §§ 207 und 208 InsO die sog. Massearmut von der Masseunzulänglichkeit. Nach § 207 Abs. 1 InsO liegt Massearmut vor, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren eingestellt. Reicht die Insolvenzmasse zwar aus, um die Kosten des Verfahrens zu bestreiten, nicht jedoch sämtliche Masseverbindlichkeiten zu bezahlen, liegt Masseunzulänglichkeit vor, die vom Insolvenzverwalter nach § 208 Abs. 1 InsO dem Insolvenzgericht anzuzeigen ist.

Verrechnungsmöglichkeit von Steuerforderungen und Verbindlichkeiten

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter im Dezember 2002 Masseunzulänglichkeit angeze...