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KSR Nr. 7 vom Seite 6

Europarechtskonformität des Sperrbetrags nach § 50c EStG zweifelhaft

BFH ruft den EuGH an

Jens Intemann

Der BFH hat Zweifel, ob der im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich abgeschafften Körperschaftsteueranrechnungsverfahren eingeführte § 50c EStG europarechtskonform ist. Nach § 50c EStG werden ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei einem inländischen Anteilseigner von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn er die Anteile zuvor von einem nicht zur Anrechung deutscher Körperschaftsteuer berechtigten (ausländischen) Anteilseigner erworben hatte. Die Sonderbehandlung eines Anteilserwerbs von einem ausländischen Anteilseigner könnte gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.

S. 7

Sperrbetrag nach § 50c EStG

Nach § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG kann ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger, der einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erwirbt, Gewinnminderungen, die durch den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigen. Zu den nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner gehören insbesondere im Ausland ansässige Steuerpflichtige. Dabei muss der Ansatz des niedrigeren Teilwerts auf eine G...