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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 7111/02 Z

Gesetze: KN Unterpos. 2844 40 KN Unterpos. 7403 23 00 KN Unterpos. 7404 00 99 KN Unterpos. 7411 22 00 Anm. 8 Buchst. a zu Abschnitt XV Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 12.0 Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 15.0 Erl(HS) zu Pos. 7404 Rdnr. 01.0 ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 Art. 71 Abs. 1

Merkmale und Eigenschaften von Waren als Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung

Leitsatz

  1. Gebrauchte und beschädigte, etwa 49 cm lange Rohre aus Kupfer-Nickel-Legierungen sind nicht als andere Abfälle und Schrott in die Unterpos. 7404 00 99 KN einzureihen, wenn sie mit oder ohne Ausbesserung entweder für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden können und daher nicht endgültig unbrauchbar sind.

  2. Dies gilt auch bei einer Kontamination der Rohre mit Cäsium-137, die aufgrund ihres geringen Ausmaßes eine überwachte Verwertung durch Einschmelzen einschließlich der Beseitigung der radioaktiven Rückstände nicht erforderlich macht.

Fundstelle(n):
PAAAC-83038

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