Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 7111/02 Z
Gesetze:
KN Unterpos. 2844 40
KN Unterpos. 7403 23 00
KN Unterpos. 7404 00 99
KN Unterpos. 7411 22 00
Anm. 8 Buchst. a zu Abschnitt XV
Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 12.0
Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 15.0
Erl(HS) zu Pos. 7404 Rdnr. 01.0
ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1
Art. 71 Abs. 1
Merkmale und Eigenschaften von Waren als Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung
Leitsatz
Gebrauchte und beschädigte, etwa 49 cm lange Rohre aus Kupfer-Nickel-Legierungen sind nicht als andere Abfälle und Schrott
in die Unterpos. 7404 00 99 KN einzureihen, wenn sie mit oder ohne Ausbesserung entweder für ihren ursprünglichen Zweck oder
für andere Zwecke verwendet werden können und daher nicht endgültig unbrauchbar sind.
Dies gilt auch bei einer Kontamination der Rohre mit Cäsium-137, die aufgrund ihres geringen Ausmaßes eine überwachte Verwertung
durch Einschmelzen einschließlich der Beseitigung der radioaktiven Rückstände nicht erforderlich macht.
Fundstelle(n): PAAAC-83038
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