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FG München Urteil v. - 10 K 52/07

Gesetze: AO § 355 Abs. 1 S. 1, AO § 357 Abs. 1, AO § 110 Abs. 1, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 4

Keine Änderungsmöglichkeit eines Kindergeldbescheids bei Versäumen der Einspruchsfrist

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung

Leitsatz

1. Die Behörde ist bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen gegen einen belastenden Bescheid nicht verpflichtet, über die schriftlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung hinaus von sich aus nochmals auf Form- und Fristerfordernisse der Einspruchseinlegung hinzuweisen.

2. Eine Änderung einer Kindergeldprognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG scheidet aus, wenn die begehrte Änderung nicht allein auf einem nachträglichen Bekanntwerden des Unterschreitens der Einkünfte-/Bezügegrenze beruht, sondern zudem auf dem nachträglichen Bekanntwerden anderer Tatsachen (hier: Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses durch Vorlage der angeforderten Ausbildungsbescheinigung).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-83017

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