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BBK Nr. 13 vom Seite 697 Fach 30 Seite 1982

Teilwertabschreibung und voraussichtlich dauernde Wertminderung

Hans Walter Schoor

Bei der Bewertung von aktiven Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz ist der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts nur noch zulässig und geboten, wenn er auf eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung” zurückzuführen ist (§ 5 Abs. 6 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG). Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus. Betroffen von dieser Einschränkung sind sowohl Wirtschaftsgüter des abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens.

I. Sachverhalte und Aufgabe

(1) Die X-GmbH & Co. KG hat Anfang 2005 eine Maschine für 100.000 € erworben, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zehn Jahre beträgt (jährliche lineare AfA 10.000 €). Der Buchwert der Maschine beläuft sich zum Bilanzstichtag auf 60.000 €. Die Maschine hat am bei einer Restnutzungsdauer von sechs Jahren einen Teilwert von (a) 20.000 € bzw. (b) 30.000 €.

(2) Der Buchwert eines Betriebsgebäudes des Einzelgewerbetreibenden A beträgt zum  360.000 €. Das Gebäude wird nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben. Die jährliche AfA beläuft sich...