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Bodenrichtwertermittlung in Sonderfällen
Existiert für das Bewertungsobjekt kein Bodenrichtwert, sind die Verwaltung und die Finanzgerichte gehindert einen eigenen Wert im Wege der Schätzung zu ermitteln. Eine Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses aufgrund von Datensammlungen, ohne ein formelles Tätigwerden des Gutachterausschusses selbst, stellt nur eine unverbindliche Meinungsäußerung dar und ist zur Wertermittlung nicht geeignet.