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FG München 24.04.2008 14 K 1511/05, NWB direkt 27/2008 S. 9

Änderung der Bemessungsgrundlage

Macht ein Unternehmer geltend, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen ausgeführten Umsatz geändert hat, weil das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist, trägt er hierfür und für den Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit einer Forderung die Feststellungslast.