Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unternehmereigenschaft einer Edelmetalle erwerbenden Gesellschaft
Nach Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-RL gilt als Steuerpflichtiger, wer die wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt. Die Unternehmereigenschaft ist an die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit geknüpft. Das bloße Halten und Verwalten eines Vermögens stellt keine wirtschaftliche und damit keine unternehmerische Tätigkeit dar. Eine Gesellschaft, die Edelmetalle lediglich zwecks Geldanlage erwirbt und die Metallbestände nicht umschichtet, ist keine Unternehmerin.