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FG Hamburg 27.06.2006 7 K 119/05 , NWB direkt 27/2008 S. 5

Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten

Ein Steuerpflichtiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn einem Einspruch innerhalb der ursprünglich geltenden Einspruchsfrist abgeholfen und der nach Erlass des Abhilfebescheids eingelegte Einspruch innerhalb der ursprünglich geltenden Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nicht über die gesetzliche Regelung des § 33 c und den sonstigen Regelungen des EStG hinaus zu berücksichtigen. Die Gültigkeit der Fassung des § 33c Abs. 2 EStG im Streitjahr wird nicht für verfassungswidrig gehalten.