Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anschaffung von Gegenständen zur Befriedigung von Kaufzwang
Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen zur Befriedigung seiner Stimmungen können möglicherweise nicht als unabwendbar angesehen werden. Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen, der in einer manischen Phase in einen Kaufzwang verfällt, belasten den Steuerpflichtigen nicht, denn er erhält mit der gekauften Ware einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten.