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FG Berlin-Brandenburg 30.10.2007 6 K 2335/03, NWB direkt 27/2008 S. 4

Erstmalige Herstellung und Ausbau einer Straße

Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Straße, die der erstmaligen Herstellung der Erreichbarkeit eines betrieblich genutzten Grundstücks dienen, weil zuvor keine Straße vorhanden war, sind ebenso wie die späteren Beiträge für den endgültigen Ausbau der Straße, der sich wesentlich vom erstmaligen Ausbauzustand (hier: Verdoppelung der Fahrbahnbreite, erstmalige Herstellung eines Rad- und Gehwegs, eines Auffangbeckens, einer Begrünung und einer Straßenbeleuchtung) unterscheidet und die Nutzbarkeit des Betriebsgrundstück verändert, als den Wert des Grund und Bodens erhöhende Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsstraße den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen und damit nicht abzuschreiben.