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Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen
Vorläufig erbschaft- und schenkungsteuerfrei
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG bleiben Zuwendungen an politische Parteien i. S. des § 2 PartG steuerfrei. Diese Steuerfreiheit bezieht sich nicht auf Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen. Im Jahr 1998 hatte das BVerfG bereits in einem Beschluss festgestellt, dass kommunale Wählervereinigungen ertragsteuerlich und bei der Vermögensteuer den Parteien gleichzustellen sind. Durch die Vorlage des FG Hessen musste sich jetzt das BVerfG in seinem mit der Frage beschäftigen, ob die Ungleichbehandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen in Bezug auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Freistellung einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt.
Prüfungsmaßstab: Allgemeiner Gleichheitssatz
Grundsätzlich sind steuerliche Begünstigungsnormen am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner besonderen Ausprägung der Besteuerungsgleichheit zu messen. So wird im Steuerrecht die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt. Der Gesetzgeber muss unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestal...