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Sonderausgabenabzug von Schulgeld
Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009
Mit Urteilen v. - und hatte der EuGH festgestellt, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, da sie Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten von dem Sonderausgabenabzug generell ausschließt. Als Reaktion darauf soll die Vorschrift im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 geändert werden. Nach der geplanten Neuregelung sollen künftig 30 % des Schuldentgelts an private Schulen mit Ansässigkeit im Inland oder in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein, höchstens jedoch 3 000 €.
Nur Schulgeldzahlungen an anerkannte Ersatzschulen und Ergänzungsschulen bisher berücksichtigungsfähig
Nach der zur Zeit geltenden Rechtslage können 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule, sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet, als Sonderausgaben geltend machen; ausgenommen ist...