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NWB 27/2008 S. 212

Finanzgerichtsordnung | Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008

Aufgrund des § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO wird bekannt gemacht: Die vom bis zum maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen (1) für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 176 €, (2) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner, 386 €, (3) für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 270 € (Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung v. , BGBl 2008 I S. 1025).