Aussetzung der Vollziehung nach Revisionszulassung
Gesetze: FGO § 69
Instanzenzug:
Gründe
Den Aussetzungsanträgen war zu entsprechen, da der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hat (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Senat hat mit Beschluss vom I B 7/08 auf die Beschwerde der Antragstellerin die Revision gegen das Urteil des Hessischen zugelassen, da der Senat die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Antragstellerin die streitgegenständlichen Aktien unter dem Teilwert erworben hat und daher § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom (BGBl I 2002, 4144) anwendbar ist, für grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hält. Bis zur Klärung dieser Frage im Revisionsverfahren ist ernstlich zweifelhaft, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.
Fundstelle(n):
PAAAC-82763