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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 222/2006

Gesetze: EigZulG § 19 Abs. 5, EigZulG § 19 Abs. 9, EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1

Keine Eigenheimzulage bei nach dem begonnener Herstellung

Leitsatz

Das EigZulG ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem mit der Herstellung begonnen hat, § 19 Abs. 9 EigZulG.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 EigZulG.

Fundstelle(n):
EAAAC-82612

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