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FG Bremen Urteil v. - 2 K 265/06 (5)

Gesetze: UStG 2005 § 2 Abs. 3UStG 2005 § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG 2005 § 2 Abs. 1UStG 2005 § 14UStG 2005 § 15 Abs. 1FGO § 41 Abs. 1AO § 169 Abs. 2 Nr. 2AO § 168AO § 164 Abs. 2BGB § 195WHG § 18a Abs. 2WHG § 18a Abs. 2a S. 1 Bremisches Wassergesetz § 133 Abs. 1 Bremisches Wassergesetz § 133 Abs. 9 Bremisches Wassergesetz § 133a Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden § 1 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden § 2 Abs. 1 Entwässerungsortsgesetz Entwässerungsgebührenortsgesetz § 1 Entwässerungsgebührenortsgesetz § 6 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz § 22a

Zulässigkeit der Klage einer Organgesellschaft als Leistungsempfängerin wegen der Feststellung der Umsatzsteuerpflicht der gezahlten Entgelte für die Abwasserentsorgung

Berechtigtes Interesse trotz Unmöglichkeit der Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs, trotz Festsetzungsverjährung beim Organträger, bei Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen des Leistenden, bei Verjährung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Rechnungserteilung

Umsatzsteuerbarkeit der Abwasserentsorgung durch von der Gemeinde beauftragte GmbH im Falle der fehlenden Übertragbarkeit der Abwasserentsorgungspflicht nach Landesrecht

Leitsatz

1. Begehrt die Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Feststellung, dass die von ihr im Jahre 2006 geleisteten Zahlungen für Abwasserentsorgungsleistungen Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistungen des Leistenden sind, scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 41 FGO nicht daran, dass die Organgesellschaft nicht für sich selbst den Vorsteuerabzug aus Abwasserentsorgungsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend machen könnte.

2. Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist nicht für die Zeiträume zu verneinen, für die beim Organträger bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

3. Ein Feststellungsinteresse des Leistungsempfängers an der Feststellung der Umsatzsteuerpflicht der empfangenen Leistung besteht nicht für Zeiträume, für die die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber dem Leistenden unanfechtbar geworden sind oder ein etwaiger zivilrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Steuerausweis verjährt wäre.

4. Bedient sich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde einer Gemeinde des Landes Bremen, welche ihre Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund landesrechtlicher Vorschriften nicht Dritten übertragen kann, der Erfüllung dieser Pflicht einer GmbH, erbringt die Gemeinde und nicht die GmbH die Abwasserentsorgung gegenüber den Grundstückseigentümern (hier: der klagenden Organgesellschaft), wenn keine zivilrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen den Grundstückseigentümern und der GmbH bestehen und die GmbH bei der Ausführung der Leistung Abwasserentsorgung auch nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Erfüllungsgehilfin tätig wird. Die GmbH ist in diesem Fall umsatzsteuerlich nicht als leistende Unternehmerin anzusehen und die Zahlungen für Abwasserentsorgungsleistungen sind keine Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-82591

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