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Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Aktueller Stand
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen des Europarates und der OECD am unterzeichnet. Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt des Übereinkommens, die bisherige deutsche Kontroll- und Mitteilungspraxis sowie weitere künftige Verbesserungen der Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Amtshilfe bei einem (abstrakten) Verdacht der Steuerverkürzung oder -hinterziehung wieder.
I. Übereinkommen des Europarates und der OECD
Laut Pressemitteilungen des und der OECD v. hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen des Europarates und der OECD am als 16. Staat unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens ergänzt die deutsche Steuerverwaltung nun ihr Netz von bilateralen und multilateralen Regelungen des internationalen Auskunftsverkehrs in Doppelbesteuerungsabkommen. Die Konvention erweitert die Auskunftspflichten und -möglichkeiten in Bezug auf eine effektivere Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung im Verhältnis zu den anderen 15 Unterzeichnerstaaten.