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Grunderwerbsteuer | Keine Steuerfreiheit bei Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand
Die Vergünstigungsvorschrift des § 5 Abs. 1 GrEStG ist auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) in der Person einer Gesamthand nicht (entsprechend) anwendbar (Bezug: § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG i. d. F. bis ; Art. 33 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG; Richtlinie 69/335/EWG).
Praxishinweise: Bei der (mittelbaren) Anteilsvereinigung ändert sich die Zuordnung der Anteile, nicht aber die Zuordnung der Grundstücke und diese geänderte Zuordnung führt zur Steuerbarkeit des Vorgangs (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Diese Fiktion eines Grundstückserwerbs ist aber nicht steuerbefreit nach § 5 Abs. 1 GrEStG, da diese Vorschrift nur den Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück begünstigt, nicht aber eine Anteilsvereinigung von grundbesitzenden Gesellschaften. Der Erwerb von Miteigentumsanteilen und eine Anteilsvereinigung können nicht gleichgestellt werden.