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StuB Nr. 12 vom Seite 479

Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

Anmerkungen zum

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster

Nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. setzt die Vornahme einer Ansparabschreibung bei buchführenden Gewerbetreibenden u. a. den Ausweis einer entsprechenden Rücklage in der Bilanz des in Betracht kommenden Betriebs voraus. Soll die Rücklage erst im Rahmen einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zum Ausgleich eines anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung festgestellten Mehrgewinns gebildet werden, stellt sich die Frage, ob dies die Aufstellung einer entsprechend geänderten Bilanz voraussetzt. Im Übrigen ist die Ansparabschreibung nur dann zulässig, wenn die künftig anzuschaffenden/herzustellenden Wirtschaftsgüter zur Nutzung im Betrieb des Stpfl. bestimmt sind. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob sie auch für Wirtschaftsgüter beansprucht werden kann, die im Falle der Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen werden sollen. Zu diesen Fragen hat der BFH mit dem Urteil vom Stellung genommen.

Kernaussagen
  • Nach dem ist eine Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft unschädlich.

  • Dieser Grundsatz ist auf § 7g Abs. 1 EStG n. F. übertragbar.

  • Den Aussagen des BFH zu den...