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Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Tatsächliche Nutzung ist entscheidend
Werden die durch die Privatfahrten verursachten Kosten nicht mittels Fahrtenbuch nachgewiesen, richtet sich der für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke anzusetzende geldwerte Vorteil pauschal nach der sog. 1-%-Methode. Kann das Fahrzeug auch für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises, und zwar für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für diesen Zuschlag kommt es nach den beiden BFH-Urteilen v. - und darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.
Verfahren VI R 68/05: Park-and-Ride
Dem Urteil VI R 68/05 lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde. Dem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber (= Kläger) ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden konnte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte der Kläger den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des Arbeitnehmers zu dessen Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilst...