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NWB direkt Nr. 26 vom Seite 7

Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags

Keine rückwirkende Verlängerung eines Gewinnabführungsvertrags mit zu kurzer Laufzeit

Andrew Miles

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG muss ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Wird der Vertrag versehentlich mit einer zu kurzen Laufzeit protokolliert, stellt sich die Frage, ob die versehentlich zu kurz bemessene Laufzeit durch eine Vertragsauslegung geheilt werden kann. Der BFH hat sich in seiner gegen eine Vertragsauslegung gegen dessen eindeutigen Wortlaut ausgesprochen. Seiner Ansicht nach führe dies zu einer Umkehrung des allgemeinen Prinzips, wonach sich die steuerliche Bewertung nach dem Inhalt des zivilrechtlich Vereinbarten richte.

Zu kurze Laufzeit durch falschen Textbaustein

Versehentlich hatte die Gesellschafterin einer GmbH mit dieser einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von nur vier Jahren und drei Monaten abgeschlossen und zur Errichtung einer steuerlichen Organschaft ins Handelsregister eintragen lassen. Die fehlerhaft zu kurz geratene Laufzeit ging auf die Übernahme eines Textbausteins aus einem anderen Vertrag unter Gesellschaften mit abweichendem Bilanzstichtag durch den beurkundenden No...