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Bilanzberichtigung nach erstmaliger BFH-Rechtsprechung
Für 2001 keine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Mit hat der BFH festgestellt, dass ein Bilanzierungsfehler nicht vorliegt, wenn für 2001 – entsprechend dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Bilanzerstellung – noch keine Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gebildet wurde. Damit bestätigt er seine Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis zum sog. subjektiven Fehlerbegriff. Eine nachträgliche Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG war im Streitfall nicht möglich, da in Folge der Betriebsprüfung nur eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung vorgenommen wurde.
Betriebsprüfer erhöht nicht abziehbare Betriebsausgaben
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer GmbH gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass der Gewinn 2001 wegen Ansatzes eines Übernahmegewinns gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG und Erhöhung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu erhöhen sei. Daraufhin machte die Klägerin geltend, dass sie für das Streitjahr eine Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen hätte bilden müssen. Der BFH stellte mit Urteil v. - VIII R 30/01 die entsprechende Verpflichtung zur Rückstellungsbildung f...