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Vereine und Genossenschaften keine „Beteiligten Gesellschaften”
Vereine und Genossenschaften fallen nicht unter den in § 154 Abs. 2 StBerG verwendeten Begriff „Beteiligte Gesellschaften”. Steuerberatungsgesellschaften, die bereits am anerkannt waren, bleiben gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 StBerG anerkannt. Für derartige Gesellschaften wird das Widerrufsverfahren weder durch § 154 Abs. 1 Satz 3 StBerG noch nach § 154 Abs. 2 Satz 1 StBerG eröffnet.