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Gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften
Bei der Bewertung von nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus einem stichtagsnahen Verkauf gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist eine nach dem Bewertungsstichtag vertraglich vereinbarte und durchgeführte Kaufpreisminderung bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. § 103 Abs. 2 BewG ist nicht analog oder direkt anwendbar, wenn der gemeine Wert von nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus einem stichtagsnahen Verkauf abgeleitet wird.