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Vorsteuerabzugsberechtigung einer Grundstücksgemeinschaft
Aus dem EuGH-Urteil „HE” v. - Rs. C-25/03 ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Grundstücksgemeinschaft zum Vorsteuerabzug aus Bauleistungen berechtigt ist, wenn zwar nur ein Gemeinschafter nach außen hin als Bauherr aufgetreten und daher auch alleiniger Rechnungsempfänger ist, sich jedoch aus den Gesamtumständen zweifelsfrei ergibt, dass Leistungsempfänger tatsächlich die Grundstücksgemeinschaft sein sollte und die Grundstückseigentümer nicht einzeln unternehmerisch tätig geworden und daher in eigener Person nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.